Cookie - die neue Einwilligungspflicht seit 1. Januar

Cookie - Neue Richtlinien trat am 1. Januar in Kraft.

Medienrecht: Neue Cookie-Einwilligungspflicht in Kraft getreten

Cookie – Einwilligungspflicht

Cookie

Viele Webseitenbetreiber unterschätzen oftmals die Gefahr, die mit einer nicht rechtskonformen Webseite einher gehen kann. Strafen können je nach Größe des Unternehmens variieren, doch oftmals sind 6-stellige Summen nicht unüblich. Daher ist es für jeden Marketer und Webseiteninhaber essenziel, auf dem Laufenden zu bleiben. Der Chili-Blog informiert nicht nur über aktuelle Trends im Marketing, sondern hält euch außerdem auf dem aktuellsten Stand, was wichtige rechtliche Änderungen im Medienbereich angeht!

Ab dem 01.12.2021, gilt das Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG), das in Deutschland erstmalig eine Einwilligungspflicht für technisch nicht erforderliche Cookies kodifiziert. Ein erster Gesetzesentwurf war bereits im August 2020 erstmalig präsentiert worden. Am 10.02.2021 hatte das Bundeskabinett den offiziellen Regierungsentwurf veröffentlicht. Am 20.05.2021 ist das Gesetz sodann vom Bundestag beschlossen wurden und ist zum Jahreswechsel in Kraft getreten.

Die erstmalig gesetzlich verankerte Cookie-Einwilligungspflicht ergibt sich nun aus dem neuen § 25 TTDSG und lehnt sich abweichungslos an die Vorgaben der Cookie-Richtlinie an. Sie wird wie folgt definiert:

(1) Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 [DSGVO] zu erfolgen.“

Es dürfen also nicht länger Informationen erhoben werden, ehe der Nutzer die Cookies akzeptiert. Hintergrundprozesse und Plug-Ins dürfen erst dann für den Nutzer geladen werden, sofern er den Cookies einwilligt. Die Ausnahmen von der Einwilligungspflicht für technisch zwingend notwendige Cookies und für Cookies, die ausschließlich der Übertragung von Nachrichten über ein öffentliches Telekommunikationsnetz dienen, werden in § 25 Abs. 2 TTDSG geregelt sein:

(2) Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich:

1. wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder

2. wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.

 

Cookie – Ein Verstoß wird teuer!

Zum neuen Jahr drohen erstmals schwere finanzielle Konsequenzen beim Nichteinhalten dieser Gesetze. Mit dem neuen TTDSG nach Paragraph 28 kann ein Bußgeldtatbestand für Verstöße bis zu 300.000 Euro erhoben werden. Bisher waren Verstöße gegen die allein höchstrichterlich beschlossene Einwilligungspflicht für technisch nicht notwendige Cookies behördlich mit Geldbußen nicht zu ahnden. Definiert wird ein klarer Verstoß als:

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 eine Information speichert oder auf eine Information zugreift.
Zur Strafe:

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 9, 11, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

 

Was muss ich jetzt tun?

Die notwendigen Cookie-Einwilligungen werden über spezielle, in Internetpräsenzen integrierte Dienste (sog. „Cookie-Consent-Tools“) eingeholt, die als Interface Cookies solange blockieren, bis der Nutzer per Klick seine individuelle Akzeptanz erklärt. Bisher ist der Markt für Cookie-Consent-Tools jedoch sehr wenig reguliert. Neben rechtskonformen Diensten tummeln sich eine Vielzahl von unzureichenden technischen Lösungen im Angebotssegment.
Da seit dem Urteil des BGH vom 28.05.2020 eine Cookie-Einwilligungspflicht identischen Inhalts bereits in § 15 Abs. 3 TMG „hineingelesen“ werden muss, ändert sich für Online-Akteure inhaltlich durch den neuen § 25 TTDSG nicht viel. Vielmehr gilt die Zustimmungsbedürftigkeit für technisch nicht notwendige Cookies in selber Manier fort.

 

Das Wichtigste im Überblick:

  • Neues TTDSG-Gesetzt gilt seit dem 1. Januar 2022
  • Webprozesse und Datenerhebung dürfen erst nach der Cookie-Zustimmung stattfinden
  • Strafen können zwischen 10.000 und 300.000 Euro betragen
  • Man verstößt gegen dieses Gesetzt, wenn man vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 eine Information speichert oder auf eine Information zugreift ohne Zustimmung
  • Lösung: Cookie-Consent-Tools. Der Haken: Der Markt für solche Tools ist leider noch zu unreguliert. Das Angebotssegment ist voller unzulässiger Lösungen.

Du willst kein Risiko eingehen und deine Webseite rechtskonform halten? Dann lass dich kostenlos von uns beraten! Gerne übernehmen wir auch die Installation der adäquaten Tools.

Quelle: https://www.it-recht-kanzlei.de/cookie-einwilligungspflicht-ttdsg.html

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Neue Cookie Richtlinien – Webdesign Medienrecht: Neue Cookie-Einwilligungspflicht in Kraft getreten

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